Bäuerliches Bodenrecht
Beratung und Vertretung für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe

Ein weisser Hintergrund mit grünen Linien darauf
Ein Konferenzraum mit einem Holztisch und grünen Stühlen.

Der Erwerb oder Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gewerben oder Wohnhäusern unterliegt anderen Vorschriften als der Eigentümerwechsel von nicht landwirtschaftlichen Liegenschaften. Nebst dem öffentlichen Recht regelt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sämtliche Bestimmungen von landwirtschaftlichem Grund und Boden innerhalb der Schweiz.


Bei der Kanzlei Vogel erhalten Sie eine fachkundige und individuelle Beratung in allen Relevanzen rund um das Thema bäuerliches Bodenrecht. Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung und Sachkompetenz im Landwirtschaftsrecht.


Wir legen grossen Wert auf eine persönliche und vertrauensvolle Begleitung sowie professionelles und lösungsorientiertes Handeln. Bei der Kanzlei Vogel stehen Sie im Mittelpunkt. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts sind wir darauf vorbereitet, Ihre individuellen Rechte – sei es bei der Gestaltung von Pachtverträgen, Nachlassplänen oder bei familienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Besitz – zu vertreten.


Unsere Tätigkeitsbereiche im Agrarrecht

Die Grundlagen des Agrarrechts sind im über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geregelt. Wir sind sowohl beratend als auch prozessierend in diesem Bereich tätig. Unsere Unterstützung liegt dabei vor allem in den folgenden Bereichen:

  • Eine Übersicht unserer Aufgabenbereiche im bäuerlichen Bodenrecht

    • Beratung und Erstellung von Pachtverträgen landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe (landwirtschaftlicher Boden, Bauernhäuser, Ökonomiegebäude)

    • Ausarbeitung von Nachlassplänen, Testamenten und Erbverträgen für Grund und Boden in der Landwirtschaft

    • Gestaltung von Konkubinatsverträgen, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen bei Besitz oder Pacht von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

    • Vertretung vor Schlichtungsbehörden und Zivilgerichten in den Bereichen Eheschutz, Scheidung, Erbteilungen (Teilungs-, Herabsetzungs-, Ausgleichungs- oder Ungültigkeitsklagen) zusammenhängend mit dem bäuerlichen Bodenrecht und Pachtrecht

    • Vertretung vor Schlichtungsbehörden und Pachtgerichten in sämtlichen Belangen in Pachtverhältnissen (Forderungen des Pachtzinses, Kündigung von Pachtverhältnissen, Mängeln am Pachtgegenstand etc.)    

FAQ Agrarrecht – Häufig gestellte Fragen zum Thema bäuerliches Bodenrecht (BGBB)

  • Was ist das bäuerliche Bodenrecht?

    Das bäuerliche Bodenrecht dient der Förderung und dem Erhalt landwirtschaftlicher Grundstücke mit nachhaltiger Bodenbewirtschaftung. Es fokussiert sich auf die Stärkung von Familienbetrieben sowie die Eindämmung von Transaktionen mit landwirtschaftlichem Boden durch Erwerbseinschränkungen und die Verhinderung überhöhter Preise. Es handelt sich um ein Spezialgesetz.

  • Was sind die Ziele des bäuerlichen Bodenrechts?

    • Förderung des bäuerlichen Grundeigentums, insbesondere von Familienbetrieben
    • Erhaltung und Verbesserung der Struktur von Familienbetrieben als Grundlage für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung 
    • Stärkung der Position von Selbstwirtschaftenden
    • Eindämmung von Spekulationen mit landwirtschaftlichem Boden
    • Verhinderung überhöhter Preise und Überschuldung von landwirtschaftlichen Grundstücken.
  • Welche Bestimmungen umfasst das bäuerliche Bodenrecht?

    Die Bestimmungen betreffen den Erwerb, die Verpfändung sowie die Teilung und Zerstückelung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Sie gelten für alle landwirtschaftlich genutzten oder rechtlich zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Grundstücke. Je nach Grösse und Lage des Grundstücks können unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kommen.


  • Welche Grundstücke unterstehen dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB)?

    Vom bäuerlichen Bodenrecht betroffen sind:

    • Landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzonen, die eine Fläche von 25 Aren überschreiten
    • Rebgrundstücke ab einer Grösse von 15 Aren

    Ausnahmen: Kleinere Grundstücke oder Grundstücke innerhalb von Bauzonen und Waldgebieten fallen nur unter das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb angehören.


  • Kann ein Grundstück aus dem bäuerlichen Bodenrecht entlassen werden?

    Ja, eine Entlassung ist möglich, z. B wenn nicht das ganze Grundstück landwirtschaftlich nutzbar ist, und dadurch die 25 Aren unterschritten werden. Jedoch ist eine Entlassung bei neuer Nutzfläche oder geänderten Nutzungsbestimmungen ausgeschlossen.

  • Welche rechtlichen Regelungen gelten für das bäuerliche Bodenrecht?

    Das bäuerliche Bodenrecht beinhaltet:

    • Privatrechtliche Bestimmungen: Erbteilung und Vorkaufsrecht bei landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben
    • Öffentlich-rechtliche Vorschriften: Regelungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke sowie zum Realteilungs- und Zerstückelungsverbot

  • Wer ist für die Durchsetzung des bäuerlichen Bodenrechts zuständig?

    Die Zuständigkeit für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts liegt bei den Kantonen, in denen sich das betroffene landwirtschaftliche Grundstück oder der Betrieb befindet.


  • Was zählt als landwirtschaftliches Gewerbe?

    Die für die landwirtschaftliche Produktion genutzten Gebäude und Felder, Weiden etc. sowie die Betriebsleiterwohnung und das Stöckli fallen unter den Begriff landwirtschaftliches Gewerbe. Mindestens eine Standarbeitskraft muss bei einer landesüblichen Bewirtschaftung ausgelastet sein. Eine Prüfung beim zuständigen Amt für Landwirtschaft kann Aufschluss darüber geben, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. 

    Bei Hofübergabe an einen Pächter kann ein landwirtschaftlicher Betrieb, je nach Pachtdauer, den Status seines Gewerbes verlieren. Das ist der Fall, wenn für Teile des Grundstücks ein Pachtvertrag von mehr als sechs Jahren besteht.

  • Wie ist der Preis für ein landwirtschaftliches Grundstück?

    Für alle Grundstücke auf Land, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind, gilt der Ertragswert und nicht der Verkehrswert. 

  • Ist der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbe von Dritten durch Nicht-Landwirte möglich?

    Ein Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke ist nur an Personen möglich, die den Boden oder Betrieb selbst bewirtschaften. Ausnahmen laut Gesetz sind unter anderem Personen, die eine rechtsgültige Bewilligung für eine zugelassene nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens laut Raumplanungsgesetz besitzen.

  • Wie erfolgt die Berechnung des Ertragswerts?

    Die Schätzung des Ertragswerts kann durch das zuständige Amt oder eine fachkundige Person im Bereich Liegenschaftsschätzungen erfolgen. Das Amt für Landwirtschaft kann anhand der Schätzung und auf Antrag einen rechtskräftigen Ertragswert zur Verfügung stellen.