Bei sämtlichen Belangen rund um das Familienrecht sind Sie bei der Kanzlei Vogel in guten Händen. Unser Team ist ihr vertrauensvoller und fachkundiger Partner bei familienrechtlichen Problemen. Wir legen grossen Wert auf individuelle Beratung und professionelles, lösungsorientiertes Handeln – gerade weil es sich bei Aufnahme einer Lebensgemeinschaft, Heirat, Scheidung, Unterhalt oder elterliche Sorge um sensible Themen handelt.
Das Familienrecht ist im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt und umfasst die Bereiche Eherecht, Verwandtschaft und Kindes- und Erwachsenenschutz. Gleichzeitig bildet es die Grundlage für andere Rechtsgebiete. Elterliche Sorge, Unterhalt oder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens sind nur einige wichtige Themen, die bei Trennung oder Scheidung – insbesondere zum Kindeswohl – geklärt werden müssen.
Sowohl bei Eheschliessung, Trennung oder Scheidung spielen unterschiedliche Faktoren eine wichtige Rolle. Die Ausarbeitung von Konkubinats- oder Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarung sowie die Beratung zum Güterrecht (Beibehalten Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) gehören zu unseren Kernaufgaben im Familienrecht.
Sind gemeinsame Kinder in der Partnerschaft, helfen wir Ihnen bei allen Belangen zu elterlicher Sorge, Kontakt und Unterhaltszahlungen.
Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen ist bei familienrechtlichen Anliegen die Beauftragung einer fachkundigen Person ratsam.
Das Familienrecht befasst sich mit dem Recht von Personen und Vermögen in einer Ehe, Partnerschaft oder Verwandtschaft sowie dem Erwachsenenschutzrecht. Es umfasst Bestimmungen zum Verhältnis zwischen den Eheleuten und zwischen Kindern und Eltern, zum Unterhalt während des Zusammenlebens, zu Unterhaltszahlungen, elterlicher Sorge und der Verwaltung oder Verwendung des gemeinsamen Vermögens, bei Auflösung einer Ehe auch zur Aufteilung des Vermögens (güterrechtliche Auseinandersetzung).
Bei Scheidungen ist kein rechtlicher Beistand erforderlich. Allerdings kann es vorteilhaft sein, sich fachkundig beraten zu lassen, und es ist wichtig, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter an der Seite zu haben, wenn der andere Ehegatte rechtlich vertreten ist.
Bei einvernehmlichen Scheidungen klären die Partner die Sachverhalte ganz oder teilweise vor dem gemeinsamen Scheidungsantrag. Bei streitigen Scheidungen versucht das Gericht zusammen mit den Parteien, eine angemessene Lösung zu finden, wobei Aspekte wie wirtschaftliche Unabhängigkeit, Unterhalt und Kindeswohl berücksichtigt werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, entscheidet das Gericht.
Der Elternteil, der das Kind betreut, ist meist nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils richten sich nach dessen finanziellen Mitteln.
Seit 2014 gilt in der Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge. Das Gericht oder die Behörde legen die Aufteilung der elterlichen Sorge fest, einschliesslich Unterhalt, Unterkunft, Betreuung und Kontaktrecht. Ein alleiniges Sorgerecht wird nur gewährt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Es gibt keine gängige Praxis für den Ablauf bei Scheidungen. Jede Partnerschaft und die Bedürfnisse der Eheleute sind individuell. Zuständig für Scheidungsanträge ist das kantonale Zivilgericht.
Das Güterrecht bezieht sich auf das gemeinsame Vermögen eines Paares, wie z. B. Wohnung, Einrichtung, Fahrzeuge, Wertgegenstände und finanzielle Vermögenswerte. Die Vermögensaufteilung hängt vom Güterstand ab: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Eine Beratung zur Wahl des passenden Güterstandes ist empfehlenswert.
Der Güterstand der Gütertrennung bezieht sich auf das gemeinsame Vermögen der Eheleute. Mit einer Vereinbarung zur Gütertrennung besteht eher kein gemeinsames Vermögen.
Bei einer einvernehmlichen Trennung vergehen vier Wochen bis zu einem halben Jahr bis zur Auflösung der Ehe. Je komplexer die Scheidung, desto länger das Verfahren. Bei einseitigem Scheidungswunsch gilt eine Trennungsfrist von mindestens zwei Jahren.
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts. Bei strittigen Scheidungen (gegen den Willen eines Ehepartners) fallen meist höhere Kosten für Anwalt und Gericht an.
In der Schweiz gilt seit 2014 bei Scheidungen die gemeinsame elterliche Sorge (das Recht und die Pflicht, für die Kinder zu sorgen und Entscheidungen in ihrem Wohl zu fällen). Ausnahme: Das Gericht sieht das Wohl des Kindes gefährdet. In diesem Fall können Teilbereiche (z.B. Schule, Gesundheit, Ausweise) oder die ganze elterliche Sorge einem Elternteil zugesprochen werden.
Bei Ehen von weniger als fünf Jahren besteht meist kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bei Ehen die länger als zehn Jahre gedauert haben, kommt es darauf an, ob der persönliche Bedarf aus dem eigenen Einkommen gedeckt werden kann.
Die Höhe des Unterhalts legt das zuständige Gericht fest. Entscheidend sind die finanziellen Mittel des unterhaltspflichtigen Ehepartners und der Bedarf des unterhaltsberechtigten.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann das Kind zwar bei beiden Elternteilen leben, aber rechtlich ist nur ein Wohnsitz erlaubt.
Besteht die alleinige elterliche Sorge, ist ein Umzug mit Kind auch ohne Einverständnis des anderen Elternteils möglich. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sollte sich der Umzug nicht zu stark auf die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil auswirken. Wenn gute Gründe vorliegen, kann aber der Umzug bewilligt werden, und das Kontakt- oder Betreuungsverhältnis wird angepasst. Bei weiteren Distanzen ist die Zustimmung des nichthauptbetreuenden Elternteils oder der KESB/des Gerichts notwendig.
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