Das Team der Kanzlei Vogel ist Ihr zuverlässiger Partner für sämtliche Belange des Erbrechts innerhalb der Schweiz. Nebst einer professionellen Beratung zur Regelung Ihres Nachlasses (Testament, Erbvertrag etc.), dem Führen von Vergleichsgesprächen in Erbteilungen, führen wir für Sie Prozesse vor Behörden und Zivilgerichten.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung und nötiges Fachwissen rund um die Belange des Erbrechts, um Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen und Rechte zu unterstützen. Professionalität und Vertrauen haben bei uns höchste Priorität, damit wir die individuellen Anliegen unserer Klientinnen und Klienten in Erbschaftsfällen zufriedenstellend lösen können.
Eine persönliche Beratung und die Erstellung von Erbverträgen und Testamenten gehören genauso zu unseren Tätigkeitsbereichen wie die Ausarbeitung von Vorsorgeaufträgen und die Beratung für die Erstellung von Patientenverfügungen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zum Erbe (z. B. Schenkung, Ehe- und Erbvertrag oder Erbschaftssteuern) als kompetenter und zuverlässiger Partner zur Seite und übernehmen Ihre Nachlassverwaltung sowie die Prozessführung vor Schlichtungsbehörden und Zivilgerichten.
Eine frühzeitige Planung des Erbes ist wichtig, um den Verbleib Ihres Hab und Gutes im Todesfall zu regeln. Testament oder Erbvertrag dienen als Sicherheit, dass Ihr Nachlass beim Ableben die richtigen Personen erreicht.
Vorab erben die der überlebende Ehegatte und Nachkommen der verstorbenen Person, falls diese unverheiratet war und keine Kinder hatte, die Eltern und/oder Geschwister. Je nach Vorhandensein eines Erbvertrags oder Testaments können auch nicht gesetzliche Erben (z.B. Patenkinder, Freunde, Lebenspartner) erben. Die Reihenfolge und die Anteile des Nachlasses sind im Schweizer Erbrecht geregelt. Angesichts der Komplexität der Gesetze ist eine Beratung durch erfahrene Anwälte von Vorteil.
Es gibt drei Formen von Testamenten:
Mit einem Erb- und/oder Erbverzichtsvertrag können Sie die Verteilung Ihres Vermögens mit Ihren Erben vorbesprechen und vertraglich regeln. Erbverträge erfordern die Zustimmung aller betroffenen Personen und können nur mit Einverständnis aller Vertragsparteien geändert werden. Vertragsparteien sind meist Ehepartner, eingetragene Partner und/oder bereits erwachsene Kinder des Erblassers.
Der Pflichtteil ist der gesetzlich vorgeschriebene Anteil am Nachlass, der den Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner zusteht. Als Pflichtteil wird die Hälfte des Erbteiles bezeichnet.
Eine testamentarische Verletzung des Pflichtteils kann immer angefochten werden. Wenn der Erblasser andere Personen als den Ehegatten/die Nachkommen begünstigen und in Pflichtteile eingreifen will, braucht er dazu die Einwilligung des/der betroffenen künftigen Erben. Es muss ein Erbvertrag abgeschlossen werden.
Eine Schenkung ermöglicht es, zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens auf eine andere Person zu übertragen.
Ja, Schenkungen an Nachkommen müssen in der Erbteilung berücksichtigt werden, ausser der Erblasser hat es ausdrücklich in einem Testament / Erbvertrag ausgeschlossen. Falls er Dritte in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erheblich beschenkt hat, können die gesetzlichen Erben ihre Rechte geltend machen.
Eine schriftliche Festlegung der Schenkung hilft, Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, und bietet rechtliche Klarheit.
Zu den gesetzlichen Erbinnen/Erben zählen Ehepartner, Nachkommen (Kinder) und – sofern weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind - Eltern und Geschwister. An letzter Stelle folgt der Staat, falls überhaupt keine Familie (Tanten, Onkel oder Cousinen/Cousins) vorhanden sind.
Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt eine Aufteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erbinnen/Erben. Vorab erben Nachkommen (Kinder oder Enkel) und der überlebende Ehegatte. Falls weder Kinder noch ein Ehegatte/eingetragener Partner vorhanden sind, Erben die Eltern und/oder Geschwister. Auch die Erbfolge unterliegt dem Schweizer Gesetz. Keinen gesetzlichen Anspruch auf Ihr Vermögen haben Lebenspartnerin/Lebenspartner. Ausnahme: Sie haben Konkubinatspartnerinnen/Konkubinatspartner als Erbinnen/Erben in ihrem Testament genannt.
Es besteht keine Pflicht, ein Testament zu erstellen. Allerdings ist eine letztwillige Verfügung sinnvoll, wenn sie etwas abweichend von der gesetzlichen Ordnung regeln wollen, z.B. einem Patenkind einen Batzen hinterlassen oder eine wohltätige Institution begünstigen wollen. Voraussetzung für die Erstellung letztwilliger Verfügungen ist ein Mindestalter von 18 Jahren, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt ist für die Einhaltung der Form nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich immer, in Nachlasssachen eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu beauftragen und sich beraten zu lassen. Anwälte können bei Rechtsfragen beratend zur Seite stehen und prozessierende Aufgaben übernehmen sowie bei der Erstellung und Beurkundung letztwilliger Verfügungen unterstützen. Als Nachlassvertretung können Sie Ihren letzten Willen amtlich verwahren und Ihren Wünschen entsprechend vollstrecken lassen.
Von der Erbschaftssteuer befreit ist meist die Familie (Ehefrau, Ehegatten, eingetragene Partnerin/Partner und Nachkommen wie Kinder). Für andere Erben hängt die Höhe der Steuer unter anderem von der Höhe des vererbten Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad ab. Keine Erbschaftssteuern fallen in der Regel für kleinere persönliche Gegenstände und Güter aus dem Hausrat an. Informationen zu Erbschaftssteuern erhalten Sie bei einer fachkundigen Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt sowie beim zuständigen Steueramt in Ihren Kanton.
Übersicht