Die Kanzlei Vogel ist ihr kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner in allen Belangen rund um Miet- und Pachtrechte. Das Team um Rechtsanwältin Jrene Vogel berät Sie bei der Erstellung/Kontrolle von Miet- und Pachtverträgen und vertritt Sie im Streitfall vor Behörden und Gerichten als auch bei aussergerichtlichen Vergleichsterminen.
Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise helfen wir Ihnen, Ihre Interessen und Rechte in sämtlichen Tätigkeitsbereichen des Miet- und Pachtrechts durchzusetzen. Dabei haben eine persönliche und vertrauensvolle Begleitung sowie professionelles Handeln für uns höchste Priorität, damit wir Ihre Anliegen erfolgreich und zufriedenstellend lösen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten bei Miete oder Pacht oder benötigen Sie Hilfe und Beratung bei Mietforderungen und Pachtzins, Kündigungen von Verträgen oder Verstössen gegen die Hausordnung, sind wir für Sie da. Bei uns stehen unsere Klientinnen und Klienten und ihre individuellen Interessen stets im Mittelpunkt.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Erstellung/Überprüfung von Miet- und Pachtverträgen, der Geltendmachung von Forderungen (Miete/Pacht, Mietzins-/Pachtzinshinterlegung, Mängel am Wohnraum, Gebäude, Grundstück oder Inventar), der Beendigung von Verträgen (ordentliche bzw. ausserordentliche Kündigungen) sowie in Schlichtungs- und Gerichtsverfahren, die mit einer Vermietung oder Verpachtung im Zusammenhang stehen.
Das Miet- und Pachtrecht umfasst alle Rechte und Pflichten zwischen Vermieterin/Vermieter und Mieterin/Mieter sowie Verpächterin/Verpächter und Pächterin/Pächter. Obwohl Miete und Pacht oft als Synonym verwendet werden, gibt es juristische Unterschiede in den Nutzungsrechten, Verantwortlichkeiten und wirtschaftlichen Faktoren.
Ein Mietvertrag wird zwischen Vermieterin/Vermieter und Mieterin/Mieter abgeschlossen und regelt die entgeltliche Nutzung einer Sache, z. B. einer Wohnung. Mietverträge sind im Obligationenrecht (Art. 253 ff OR) als Gebrauchsüberlassungsverträge definiert. Sie stellen ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungen erbracht werden.
Ein Pachtvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Verpächterin/Verpächter und Pächterin/Pächter, die ebenfalls im Obligationenrecht (Art. 275 ff OR) geregelt ist. Er erlaubt neben der Nutzung einer Sache auch den Bezug von Früchten (z. B. bei landwirtschaftlichem Boden oder gewerblichen Objekten). Die Pachtdauer und der Pachtzins werden im Vertrag festgelegt.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Mietvertrag nur die Nutzung einer Sache erlaubt, während ein Pachtvertrag zusätzlich das Recht zum Früchtebezug umfasst. Ob ein Miet- oder Pachtvertrag die richtige Wahl ist, hängt von den spezifischen Nutzungsrechten ab.
Beide Vertragsarten sind verbindliche Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, regeln die entgeltliche Nutzung einer Sache und sind im Obligationenrecht als Gebrauchsüberlassungsverträge definiert.
Verträge können befristet oder unbefristet sein. Ein befristetes Verhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Wird keine vertragliche Miet-/Pachtdauer vereinbart, handelt es sich um unbefristete Verhältnisse.
Die Schlichtungsbehörde ist eine Fachstelle, die versucht, in einer aussergerichtlichen Verhandlung, mit den Parteien eine gütliche Lösung zu erarbeiten.
Nein. Eine gesetzliche Kündigungsfrist kann in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag nicht verkürzt werden, bei der Auflösung eines Mietverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, und sofern die Interessen des Mieters nicht verletzt werden, hingegen schon. Die vertragliche Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen ist laut Gesetz allerdings möglich.
Pächterin/Pächter dürfen das laut Vertrag gepachtete Objekt gegen den vereinbarten Zins nutzen und den damit zusammenhängenden Früchtebezug unentgeltlich behalten bzw. verwenden.
Eine schriftliche Zustimmung von Verpächterin/Verpächter ist erforderlich, sobald Änderungen am Pachtobjekt oder bei Nutzung der Gewerbe-Objekte/Grundstücke vorgenommen werden, die nicht den herkömmlichen Instandhaltungen entsprechen.
Müssen die Änderungen am Gewerbe-Objekt/Grundstück nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder ihrem Ursprung entsprechen, muss dies vertraglich vereinbart werden.
Bei befristeten Verträgen ist eine ausserordentliche Kündigung erforderlich oder das Pachtverhältnis endet ordnungsgemäss mit Fristende.
Ein unbefristeter Pachtvertrag kann beidseitig ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Kündigungen müssen schriftlich (per Einschreiben) erfolgen.
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